Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/12#abs-1 (1) 1Wird bei der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert; § 4 Absatz 1 Satz 5, § 4g und § 15 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend. 2Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist. 3Entfällt die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts und erfolgt in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts, gilt dies auf Antrag als Veräußerung und Anschaffung des Wirtschaftsguts zu dem Wert, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens zum gemeinen Wert.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/12#abs-1a (1a) § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 8 zweiter Halbsatz, Satz 9 und Satz 10 des Einkommensteuergesetzes gilt im Fall der Begründung des Besteuerungsrechts oder des Wegfalls einer Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist, entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/12#abs-2 (2) (weggefallen)
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Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 12 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 19.11.2025 – I R 6/23"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der DoppelbesteuerungZitiert von 2
- BFH, 19.11.2025 – I R 41/22"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der DoppelbesteuerungZitiert von 1
- BFH, 26.03.2025 – I R 5/24 (I R 99/15), I R 5/24, I R 99/15Entstrickung durch Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätte - verfassungsrechtliches Vertrauensschutzgebot bei rückwirkenden GesetzenZitiert von 5
- BFH, 11.03.1981 – I R 8/77Zitiert von 4
- FG Münster, 10.08.2022 – 13 K 559/19 G,FZitiert von 1
- BFH, 17.05.2000 – I R 19/98Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 08.12.2022 – 4 K 1006/20Zitiert von 1
- BVerfG, 07.12.2022 – 2 BvR 988/16 · KörperschaftsteuererhöhungspotenzialZitiert von 28
- BFH, 14.02.2022 – VIII R 44/18Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inländischen Privatanleger im Zusammenhang mit einer Verschmelzung US-amerikanischer KapitalgesellschaftenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 12 Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 12 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2056)
BGBl. 2021 I S. 2056
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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07.12.2006 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2782; 2007 I 68)
BGBl. 2006 I S. 2782
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.